Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 183 Qualitätsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/183#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/183#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/183#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/183#abs-4 (4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.
Wird zitiert von 174 Entscheidungen zu § 183 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 08.09.2010 – B 11 AL 34/09 RInsolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Begriff der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungsersatz für verauslagte Reparaturkosten für den FirmenwagenZitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 – L 1 AL 91/08
- LSG NRW, 04.06.2009 – L 9 AL 166/06
- LSG Saarland, 28.05.2004 – L 8 AL 36/03Zitiert von 2
- LSG Hessen, 29.10.2012 – L 9 AL 196/10Zitiert von 1
- SG Aachen, 25.01.2006 – S 11 AL 100/05
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 14.04.2026 – S 13 AL 321/21
- LSG Baden-Württemberg, 23.07.2025 – L 3 AL 3314/22
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2025 – L 8 AL 803/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 183 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 183 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 183 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.